Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Evangelischen Waldheims Esslingen a. N. e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Evangelischen Waldheims Esslingen a.N." mit der Kurzform "Waldheimverein Esslingen".

(2)  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.

(3)  Der Verein hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar.

(4)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Unterstützung jugendpflegerischer Belange durch die Förderung der von der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Esslingen a. N. getragenen örtlichen Stadtranderholung für Kinder und Jugendliche im Evangelischen Waldheim Esslingen.

(2)  Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Zuschüsse bei Anschaffungen und Großinvestitionen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die an der Verwirklichung des Vereinszwecks interessiert ist.

(2)  Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluß. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt und bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet endgültig.

(4)  Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluß.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluß oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2)  Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahrende zulässig.

(3)  Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

(4)  Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn sich das Mitglied mit einem Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens einem jährlichen Beitrag im Rückstand befindet und den rückständigen Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang einer Mahnung, die auf die Möglichkeit der Streichung im Fall der nicht fristgerechten Zahlung hinweist, voll entrichtet. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldes beim Verein. Die Mahnung erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds. Kommt die Mahnung als unzustellbar zurück, ist gleichwohl nach drei Monaten eine Streichung der Mitgliedschaft möglich. Die Frist beginnt in diesem Fall mit dem Tag des gescheiterten Zustellungsversuchs. Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der keiner Bekanntmachung gegenüber dem Mitglied bedarf.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1)  Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Bezugszeitraum die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festlegt.

(2)  Der Vorstand bestimmt innerhalb der festgelegten Bezugszeiträume den Fälligkeitstermin; er kann Beiträge auch stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(3)  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und im Fall seiner Berufung der Beirat.

§ 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart sowie weiteren Beisitzern, deren Anzahl die Mitgliederversammlung - ggf. unter Zuweisung bestimmter Zuständigkeitsbereiche - vor den Vorstandswahlen festlegt.

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den 1. Vorsitzenden oder den Kassenwart jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt; auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern findet die Wahl nach Vorstandsmitgliedern getrennt und geheim statt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung vor dessen Wahl festgelegt; sie beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(4)  Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit Rücktritt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit. Daneben hat jede Mitgliederversammlung das Recht, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ein Vorstandsmitglied abzuberufen und für die restliche Amtszeit durch ein anderes Vereinsmitglied zu ersetzen.

(5)  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er faßt die Beschlüsse mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind ordnungsgemäß zu protokollieren und von mindestens zwei an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im Herbst einzuberufen. Daneben sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen; über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, daß mindestens drei Tage zwischen Zugang der Ankündigung und dem Tag der Mitgliederversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefaßt werden. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung, über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und über unaufschiebbare Dringlichkeitsanträge.

(3)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Zur Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist jedoch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit demselben Tagesordnungspunkt zu berufen. Die neue. V.rsammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Einladung zur weiteren Mitgliederversammlung muß einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit enthalten.

(4)  Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der gestellte Antrag abgelehnt. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern wird geheim abgestimmt. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied durch schriftliche Stimmrechtsvollmacht vertreten lassen. Eine. V.rtretung von mehr als drei weiteren Mitgliedern ist unzulässig.

(5)  Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen. Die. V.rsammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen; sie kann zu ihrer Unterstützung ein Mitglied mit dessen Einverständnis zum Rechnungsprüfer bestellen.

(6)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder im Fall dessen Verhinderung das älteste. V.rstandsmitglied (Versammlungsleiter). Das Protokoll wird durch den Schriftführer geführt. Im Fall seiner Verhinderung wird der Protokollführer durch den Versammlungsleiter bestimmt.

§ 9 Beirat

(1)  Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen einen Beirat berufen. Die genaue Anzahl der Wahlmitglieder des Beirats wird von der Mitgliederversammlung bestimmt; die Vorstandsmitglieder sind kraft Amtes auch Mitglieder des Beirats. Der 1. Vorsitzende ist auch Vorsitzender des Beirats. Die Amtsdauer des Beirats endet mit der des Vorstands. Eine neue Amtsperiode setzt wieder einen Berufungsbeschluß im Sinn von Satz 1 voraus.

(2)  Der Beirat berät und beschließt über wichtige. V.reinsangelegenheiten; hierzu zählen insbesondere die Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 4.000 Euro und über die Streichung von Mitgliedern.

(3)  Für Beschlüsse des Beirats gelten die Bestimmungen über Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 10 Vereinsvermögen und finanzielle Förderung

(1)  Das Vereinsvermögen wird aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen gebildet.

(2)  Der Vorstand beschließt über die einzelnen Fördermaßnahmen gem. § 2 Abs. 3, ggf. nach Maßgabe einschlägiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Diese kann insbesondere das Gesamtvolumen von Fördermaßnahmen gem. § 2 Abs. 3 für einen bestimmten Zeitraum begrenzen. Der Vorstand ist unabhängig davon verpflichtet - insbesondere bei Fördermaßnahmen gem. § 2 Abs. 3 - sicherzustellen, daß eine angemessene Vermögenssubstanz erhalten bleibt.

(3)  Übersteigen die Förderungsmaßnahmen in einem Geschäftsjahr insgesamt die zu erwartenden Mitgliedsbeiträge und Spenden in diesem Jahr, ist in jedem Fall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

(4)  Das Vereinsvermögen darf nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe. V.rgütungen begünstigt werden.

§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

(1)  Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen, die den Vereinszweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

(2)  Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Esslingen. Diese hat die Mittel für die von ihr getragene örtliche Stadtranderholung im Evangelischen Waldheim zu verwenden; besteht zu diesem Zeitpunkt keine solche Form der kirchlichen Jugendarbeit mehr, ist das Geld für andere jugendpflegerische Belange einzusetzen.

Esslingen a.N., den 16. November 1999

Gründungsmitglieder:

Carmen Babler  
Sigrun Böhmler (vertreten durch David Stephan)
Gabriele Brückner  
Dr. Dieter Deuschle (vertreten durch Volker Haug)
Frank Fischle  
Bettina Fischle-Schlienz  
Hans-Alexander Frey (vertreten durch Volker Haug)
Rolf Hartog (vertreten durch Doris Langeneck)
Gaby Haug  
Volker Haug  
Joachim Hörsch (vertreten durch Volker Haug)
Sigrid Hörsch (vertreten durch Gaby Haug)
Eckart Hengstenberg  
Richard G. Hirschmann  
Dr. Willi Hoffmann  
Jann Jetter  
Helmut Kaiser  
Gerhilde Kirsten  
Markus Kuntsche  
Doris Langeneck  
Erich Lutz  
Monika Mailänder  
Brigitte Nann  
Dr. Ch. Plischke  
Dr. Ulrich Plischke  
Herr Röhner (vertreten durch Gaby Haug)
Astrid Schlese  
Wolfgang Schwemmer  
Simone Schwickert  
David Stephan  
Walter Ulmer (vertreten durch Carmen Babler)
Eugen Fritz Wagner  

Zeugen:

Dr. Jürgen Zieger